§ 1
Der RuFV Reischenau e. V. erkennt die Jugendordnung des BLSV und der entsprechenden Fachverbände an.
§ 2
Zur Vereinsjugend gehören alle jungen Menschen bis unter 27 Jahre, die Vereinsmitglied sind, sowie die gewählten und berufenen Jugendmitarbeiter.
§ 3 Aufgaben der Vereinsjugend
Aufgabe der Vereinsjugend im Verein ist die Förderung der sportlichen Jugendarbeit, die Wahrnehmung von Aufgaben der Jugenderziehung und Jugendhilfe unter weitgehender Berücksichtigung der Interessen junger Menschen (bis unter 27 Jahre) und deren Mitbestimmung und Mitgestaltung sowie die Vertretung gemeinsamer Interessen im Rahmen der Vereinssatzung.
Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet im Rahmen der Satzung des Vereins über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
§ 4 Organe
Die Organe sind:
- der Vereinsjugendtag,
- die Vereinsjugendleitung.
§ 5 Vereinsjugendtag
Es gibt ordentliche und außerordentliche Vereinsjugendtage.
Der Vereinsjugendtag ist das oberste Organ der Vereinsjugend.
a) Zusammensetzung
Er besteht aus:
– der Vereinsjugendleitung
– allen jungen Menschen des Vereins (von 10 bis unter 27 Jahre),
– allen Mitarbeitern/-innen in der Jugendarbeit des Vereins.
Kinder und Jugendliche haben ab dem 10. Lebensjahr aktives Wahlrecht. Beisitzer der Vereinsjugendleitung müssen bei ihrer Wahl mindestens 14 Jahre, der/die Vorsitzende bzw. stv. Vorsitzende der Vereinsjugendleitung sowie der Abteilungsjugendleitungen mindestens 18 Jahre alt sein. Der Vereinsjugendsprecher bzw. die Vereinsjugendsprecherin muss bei der Wahl mindestens 14 Jahre, aber noch unter 27 Jahre alt sein.
b) Aufgaben des Vereinsjugendtages
– Entgegennahme des Berichts und des Kassenabschlusses der Vereinsjugendleitung
– Entlastung der Vereinsjugendleitung,
– Wahl der Vereinsjugendleitung,
– Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
c) Der jährliche Vereinsjugendtag findet im ersten Viertel des Kalenderjahres statt. Für die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung finden die entsprechenden Bestimmungen der Vereinssatzung in Art. 7 entsprechende Anwendung.
§ 6 Vereinsjugendleitung
a) Die Vereinsjugendleitung besteht aus:
– dem/der Vorsitzenden,
– dem/der stv. Vorsitzenden
– dem Vereinsjugendsprecher oder der Vereinsjugendsprecherin
– Beisitzern.
b) Der/die Vorsitzende der Vereinsjugendleitung ist stimmberechtigtes Mitglied des Vereinsvorstandes.
c) Die Vereinsjugendleitung erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Die Vereinsjugendleitung ist für ihre Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
d) Die Sitzungen der Vereinsjugendleitung finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder der Vereinsjugendleitung ist vom /von der Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.
e) Die Vereinsjugendleitung ist für alle Jugendangelegenheiten des Vereins zuständig. Sie entscheidet über die Verwendung der der Jugend des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Beschlüsse des Vereinsjugendtages und der Satzung des Vereins.
§ 7 Jugendordnungsänderung
Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens ¾ der anwesenden Stimmberechtigten. Jugendordnungsänderungen werden erst nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des Vereins wirksam.
Die Jugendordnung wurde am 26.6.2002 vom Vereinsjugendtag und 15.3.2002 von der Mitgliederversammlung des Vereins beschloossen/bestätigt.