Art. 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Reit- und Fahrverein Reischenau“ nach seiner Eintragung mit dem abgekürzten Zusatz „eingetragener Verein“. Der Verein hat seinen Sitz in Fleinhausen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Art. 2
I. Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausübung reit- und fahrsportlicher Betätigung.
II. Die Mitglieder verpflichten sich, die Grundsätze des Tierschutzes bei der Haltung, Pflege und Ausbildung der Pferde jederzeit zu beachten und auch außerhalb von Turnieren die Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) nebst Ausführungsbestimmungen einschließlich der Rechtsordnung sowie die Entscheidungen der Disziplinarkommission des Bayerischen Reit- und Fahrverbandes e. V. anzuerkennen.
III. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
IV. Der Verein gibt sich eine Jugendordnung
Art. 3 Mitgliedschaft
I. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Personen unter 18 Jahren können als Jugendmitglieder aufgenommen werden.
II. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung zu nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
Art. 4 Organe
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) der Vereinsausschuss,
c) die Hauptversammlung.
Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein im Sinne von § 26 BGB. Jeder für sich ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur zur Vertretung bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden berechtigt.
Art. 5 Vorstand
Der Vorstand kann nach einem Jahr neu gewählt werden und setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem 1. Kassenwart
d) dem 1. Schriftführer
e) dem techn. Leiter,
f) dem Jugendleiter.
Art. 6 Vereinsausschuss
Den Vereinsausschuss bilden:
a) der Vorstand
b) der 2. Schriftführer
c) der 2. Kassenwart
d) der Pressewart
e) der Zeug- und Platzwart,
f) 2 Revisoren
g) die Abteilungsleiter.
Für die Wahl gilt Art. 5 Satz 1 entsprechend.
Art. 7 Hauptversammlung
I. Die Hauptversammlung ist einmal jährlich, im ersten Viertel des Kalenderjahres durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuladen.
Die Hauptversammlung ist bei Wahlen und Beschussfassungen an demokratische Grundsätze gebunden.
II. Der 1. Vorsitzende kann von sich aus oder muss auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder eine außerordentliche Hauptversammlung mit 8-tägiger Frist einberufen.
III. Außerordentliche Hauptversammlungen können mit zwei Drittel Mehrheit Mitglieder des Vorstandes und des Ausschusses ihres Amtes entheben.
Neuwahl muss sofort erfolgen.
Art. 8 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag
Über die Höhe der Aufnahmegebühr und der Jahresbeiträge entscheidet die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag des Vorstandes. Der Jahresbeitrag ist jährlich zum nächsten 1. nach der ordentlichen Hauptversammlung fällig.
Ein Erlass kann nur in besonderen Fällen durch den Vorstand erfolgen.
Art. 9 Austritt, Ausschluss
I. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Jahresende erfolgen. Er muss bis zum 30. September gemeldet sein.
II. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet der Verein auf Antrag des Vorstandes.
Art. 10 Satzungsänderung
Über die Satzungsänderungen beschließt die Hauptversammlung mit zwei Drittel Mehrheit.
Art. 11 Auflösung
I. Die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszwecks muss durch Beschluss von ¾ der Mitglieder zustande kommen.
II. Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verband der Reit- und Fahrvereine Schwaben e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Art. 12 Beschlüsse
Über sämtliche Beschlüsse aller Vereinsorgane ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Schriftführer zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.
Art. 13 Verbandsmitgliedschaft
Der Verein wird Mitglied des Bayer. Landessportverbandes und des Verbandes der Reit- und Fahrvereine Schwaben, deren Satzungen als verbindlich anerkannt werden.
Diese Fassung der Satzung wurde am 9.2.2001 beschlossen und am 23.3.2001 in das Vereinsregister eingetragen.